KFZ - Sachverständigenbüro Schweigstill
[
./kfz_sachverstandigenburo_schweigstillpag.html]
[
mailto:schweigstill@unfallbewertung.de]
[
./informationpag.html]
[
./was_tun_beim_unfallpag.html]
[
./wir_stellen_uns_vorpag.html]
[
./unsere_gutachtenpag.html]
[
./unser_standort___mappag.html]
[
./wissenswertespag.html]
[
./haufige_fragenpag.html]
[
./fotoarchivpag.html]
[
./aktuellespag.html]
[
./impressumpag.html]
Das sollten Sie wissen
Sie haben grundsätzlich das Recht zur freien Auswahl des Sachverständigen Ihres Vertrauens, wenn Sie unverschuldet einen Unfall erleiden bzw. wenn Ihr Fahrzeug auf sonstige Weise Beschädigungen erleidet, die andere Personen oder Institutionen zu vertreten haben (Kraftfahrzeug, Fahrrad, Einkaufswagen, herabfallende Gebäudeteile/Dachpfannen etc.).
Häufig locken die gegnerischen Versicherungen mit einem sogenannten Schadenmanagement, indem diese sich meist äußerst zügig nach dem Unfall bei Ihnen melden, und die gesamte Abwicklung (einschließlich Einschaltung eines von der Versicherung beauftragten Sachverständigen) "hilfreich" übernehmen wollen.
Überlegen Sie sorgfältig, ob es für Sie sinnvoll sein kann, sich einen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherungsgesellschaft zuteilen zu lassen, obwohl Sie dies nicht müssen; erteilen Sie dazu nämlich Ihre Einwilligung, verwerfen Sie damit gleichzeitig Ihr Recht auf freie Wahl des Sachverständigen Ihres Vertrauens.
Das Honorar des Sachverständigen gehört zu den sogenannten Schadenfeststellungskosten, und ist separat von der entsprechenden Haftpflichtversicherung des Verursachers zusätzlich zum entstandenen Sachschaden selbstverständlich auch an einen von Ihnen gewählten Sachverständigen zu begleichen, sofern die Schuldfrage eindeutig ist.
Unseriöse Versicherungen gehen in letzter Zeit sogar soweit, trotz eindeutiger Haftungsfragen den Geschädigten unter Druck zu setzen, indem Sie unbedingt deren eigenen Sachverständigen mit der Androhung aufzudrängen versuchen, die Kosten eines anderen Sachverständigen ohnehin nicht übernehmen zu werden. Das ist natürlich nicht nur juristischer Unsinn, sondern obendrein schon illegal; derartige Behauptungen finden natürlich nur am Telefon statt - niemals schriftlich - damit diese unseriöse Versicherung für ihr zweifelhaftes Vorgehen nicht später zur Verantwortung gezogen werden kann.
Umgekehrt liegt in den Fällen, in denen die Schuldfrage bzw. die Haftungspflicht nicht eindeutig ist natürlich das Risiko des Gutachterhonorars bei Ihnen als Auftraggeber.
Bevor Sie uns also nach einem Verkehrsunfall beauftragen, sollten 2 Punkte geklärt sein:
1.) Eine namentlich bekannte Person ist eindeutig Verursacher Ihres Sachschadens
2.) Dieser Verursacher besitzt eine gültige Haftpflichtversicherung oder ist zumindest selbst
"zahlungskräftig"
Bei sogenannten Bagatellschäden, also Schäden unterhalb eines schon vom Laien einzuschätzenden Grenzwertes von ca. 600,00 € bis 700,00 €, riskieren Sie durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens den nachträglichen Vorwurf einer gegnerischen Versicherung gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Ein solcher Vorwurf verfolgt logischerweise die Absicht, die Begleichung des Gutachtenhonorars zu verweigern.
Solche Fälle sind vermeidbar, indem Sie vor einer Beauftragung das Fahrzeug unverbindlich bei uns vorführen; nach einer kostenlosen Inaugenscheinnahme können wir Ihnen verbindliche Auskunft darüber geben, wie in Ihrem Falle vorzugehen ist.
Kfz-Sachverständigenbüro Schweigstill - Weißenburger Str. 55 - 44135 Dortmund (Stadtmitte) - Tel.: 0231 / 58 63 125